Die Schweizer Arbeitslosenversicherung (ALV) setzt sich aus einer gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (ALV I) und einem Solidaritätsbeitrag (ALV II) zusammen. Während der Jahrtausendwende war die ALV aus strukturellen Gründen stark überschuldet. Aus diesem Grund wurde 2011 im Rahmen einer Revision ein Solidaritätsbeitrag eingeführt, welcher ein Prozent für Lohnanteile von über CHF 148’200 betrug. Per Ende 2022 überschritt das Eigenkapital im ALV-Ausgleichsfonds die Schwelle von CHF 2.5 Mrd., wodurch das Recht der Erhebung des Solidaritätsbeitrages per 2023 weggefallen ist. Die Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden müssen daher ab 2023 keinen Solidaritätsbeitrag mehr entrichten.
Von Spesen und Reglementen – was geht, was nicht?
Das Jahr neigt sich dem Ende zu und häufig werden noch die letzten Spesenabrechnungen eingereicht. Doch was gilt es zu beachten und wie können Sie den Prozess vereinfachen?