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Neuregelung Wohneigentumsbesteuerung

Bekanntlich üben sich unsere Politiker seit Jahrzehnten an einer neuen Lösung für die Besteuerung des Wohneigentums, konkret der Abschaffung des Eigenmietwerts. Zuletzt kam tatsächlich Hoffnung auf, dass dieses alte Vorhaben nun tatsächlich gelingen könne.

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Besteuerung von Kryptowährungen

Kryptowährungen sind keine Wertpapiere, sondern digitale Zahlungsmittel. Sie gehören zum Vermögen und sind im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis zu deklarieren. Sie unterliegen der Vermögenssteuer und unter Umständen auch der Einkommenssteuer. Besonders bei der Einkommenssteuer gilt es zu unterscheiden, ob die Kryptowährungen geschäftlich oder privat gehalten werden.

Vermögenssteuer
Guthaben in Kryptowährungen unterliegen der Vermögenssteuer. Sie sind gemäss dem Vermögensstand per Ende Steuerperiode zu deklarieren. Für die Umrechnung in CHF publiziert die eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) einen offiziellen Kurswert für diverse Kryptowährungen. Sofern kein offizieller Kurswert von der ESTV festgelegt wurde, gilt es die Kryptowährung zum Jahresendkurs der gängigsten Handelsplattform zu deklarieren.

Einkommenssteuer
Bei der Einkommenssteuer auf Kryptowährungen gilt es zu unterscheiden, ob die gehaltenen Kryptowährungen dem Privat- oder dem Geschäftsvermögen zuzuordnen sind.

Kapitalgewinne aus beweglichem Privatvermögen, zu welchem auch privat gehaltene Kryptowährungen gehören, sind steuerfrei. Somit können auch allfällige Verluste steuerlich nicht abgezogen werden.

Gehören die Kryptowährungen hingegen zum Geschäftsvermögen, sind Kapitalgewinne steuerbar und Kapitalverluste abzugsfähig. Dasselbe gilt für den gewerbsmässigen Handel mit Kryptowährungen. Auch hier sind die Gewinne steuerbar und die Verluste steuerlich abzugsfähig.

13. Juni 2022