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Nachträglicher Einkauf in die Säule 3a

Am 6. März 2024 endete die Vernehmlassung zur Änderung der Verordnung (BVV 3) über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen, besser bekannt als Säule 3a. Zurzeit ist die Regelung bekanntlich so, dass jedes Jahr maximal CHF 7‘056 (bei unselbständig Erwerbstätigen), bzw. CHF 35‘280 (bei Selbständigen ohne 2. Säule) steuerlich abgezogen werden dürfen. Dabei ist entscheidend, dass die Einzahlung nur in dem Jahr steuerlich geltend gemacht werden kann, in welchem die Einzahlung tatsächlich erfolgt ist.

Neu soll es nun möglich werden, dass Einzahlungen auch für Vorjahre vorgenommen werden können, sofern in diesen nicht der Maximalbetrag einbezahlt wurde. Man denkt hier insbesondere an jüngere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit geringeren Einkommen. Dieser nachträgliche Einkauf soll rückwirkend auf die letzten 10 Jahre möglich werden.

Dabei muss beachtet werden, dass im Jahr des nachträglichen Einkaufs für das laufende Jahr der Maximalbeitrag einbezahlt werden muss und für jedes (Vor)Jahr mit einer Beitragslücke nur einmal ein nachträglicher Einkauf erfolgen kann (also keine «Ratenzahlung»). Es können jedoch auf einmal für mehrere Vorjahre Einkäufe in einem Betrag geleistet werden.

Es obliegt dem Steuerpflichtigen gegenüber seiner Vorsorgeeinrichtung einen entsprechenden Antrag auf nachträgliche Einzahlung zu stellen. Dabei muss er die Höhe des Einkaufs nennen, für welche Jahre mit Beitragslücke der Einkauf erfolgen soll sowie den Betrag des entsprechenden Jahres. Wenn der politische Prozess ohne grössere Verzögerungen abläuft, könnte die geänderte Verordnung am 1. Januar 2025 in Kraft treten.