Weitere Artikel

Neues Aktienrecht per 1. Januar 2023

Seit dem 1. Januar 2023 gelten neue Bestimmungen im Aktienrecht, welche vor allem Organisations- und Kapitalvorschriften flexibler und moderner gestalten sollen. Wir erläutern einige zentrale Neuerungen.

Mehr Flexibilität bei Gründungs- und Kapitalvorschriften
Neu können Gesellschaften ihr Aktienkapital auch in Fremdwährungen führen. Die Bedingung hierfür ist, dass die gewählte Währung eine wesentliche für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens ist und auch die Buchführung sowie weitere kapitalbezogene Vorgänge (z. B. die Ausschüttung von Dividenden) in dieser Währung erfolgen. Zusätzlich ist die Ausschüttung von Zwischendividenden nun explizit erlaubt. Eine weitere Neuerung ist die Einführung des Kapitalbandes. Hierdurch kann die Generalversammlung (GV) den Verwaltungsrat (VR) dazu ermächtigen, innerhalb von fünf Jahren das Aktienkapital im Umfang von maximal 50 % des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals beliebig zu erhöhen und zu senken. Eine Ermächtigung zur Senkung ist jedoch nur zulässig, sofern kein «Opting-out» (Verzicht auf eine Revision) besteht. Zudem kann die GV die Ermächtigung an weitere Bedingungen knüpfen.

Neue Pflichten des Verwaltungsrates bei drohender Zahlungsunfähigkeit
Mit der Revision hat der VR neu die ausdrückliche Pflicht, die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft zu überwachen. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit muss der VR Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit und, soweit erforderlich, Sanierungsmassnahmen ergreifen. Die gesetzliche Handlungspflicht greift somit nicht mehr erst im Falle einer Überschuldung, sondern bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit. Eine drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn den finanziellen Verpflichtungen über einen längeren Zeitraum nicht mehr nachgekommen werden kann. Ein kurzfristiger Liquiditätsengpass gilt somit nicht als drohende Zahlungsunfähigkeit.
Die bisherigen Verpflichtungen des VRs im Falle eines Kapitalverlustes oder einer Überschuldung bleiben grösstenteils bestehen. Neu muss jedoch bei einem hälftigen Kapitalverlust nicht mehr zwingend eine Sanierungs-GV einberufen werden. Zudem kann bei einer Überschuldung neu auf die Benachrichtigung des Richters verzichtet werden, sofern begründete Aussicht besteht, dass die Überschuldung innerhalb von maximal 90 Tagen behoben werden kann.

Mehr Möglichkeiten bei der Generalversammlung
Seit dem 1. Januar 2023 kann die GV virtuell (vollständig digital), schriftlich (Zirkularbeschluss/ Urabstimmung) oder hybrid (virtuelle Teilnahme abwesender Aktionäre) durchgeführt werden. Zudem ist es nun möglich, die GV an verschiedenen Tagungsorten oder im Ausland abzuhalten. Die virtuelle GV sowie die GV im Ausland müssen jedoch explizit in den Statuten vorgesehen werden. Generell werden die Voraussetzungen zur Einberufung einer GV und das Traktandieren von Anliegen für Aktionäre durch die Herabsetzung verschiedener Schwellenwerte erleichtert.