Bruno Leibundgut

Dipl. Experte in Rechnungslegung und Controlling
Präsident des Verwaltungsrates

Weitere Artikel

Vorsicht: Steuer

Unternehmen, die Dienstleistungen im Ausland beziehen, sind der Bezugsteuer bereits begegnet. Doch auch Privatpersonen können betroffen sein und sind sich dessen oft nicht bewusst. Wie immer helfen ein Blick in die AGBs beim Kaufabschluss, eine professionelle Beratung und Begleitung und eine sorgfältige Deklaration.

Was ist die Bezugsteuer?
Die Bezugsteuer wird für den Import gewisser Dienstleistungen aus dem Ausland erhoben und muss von den Empfängern im Inland versteuert werden. Während bei der Einfuhr von physischen Gütern der Zoll eine zentrale Rolle spielt und für den Bund die Einfuhrsteuer erhebt, kommt beim Dienstleistungsimport die Bezugsteuer ins Spiel. Sie übernimmt die Funktion der Einfuhrsteuer und hat zum Ziel, inländische und ausländische Dienstleistungsanbieter aus steuerlicher Sicht gleichzustellen und zum fairen Wettbewerb beizutragen. Der Bezugssteuerpflicht unterliegen beispielsweise Marketingleistungen (Google Ads, etc.), Personalverleih oder Ingenieuraufträge.

Gesetzliche Regelung und Betroffene
Betroffen sind in erster Linie mehrwertsteuerpflichtige Leistungsbezüger in der Schweiz, also Unternehmen. Doch nicht nur sie, auch Privatpersonen, können deklarationspflichtig sein: Wer der Bezugsteuer unterliegende Dienstleistungen im Ausland bezieht und dabei pro Kalenderjahr über 10‘000 Schweizer Franken ausgibt, muss dies anmelden. Zum Beispiel können Influencer, die ausländische Unternehmen beauftragen oder digitale Leistungen von ausländischen Unternehmen nutzen, diese Grenze schneller als gedacht überschreiten. Wir weisen an dieser Stelle gerne darauf hin, immer die allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Fokus auf die steuerlichen Bedingungen des ausländischen Dienstleisters zu lesen. Auch der Vermerk „VAT reverse charge“ auf einer ausländischen Rechnung kann auf einen möglichen Fall von Bezugssteuer hinweisen.

Korrekte Handhabung
Sind betroffene Leistungen erst einmal ausgemacht, vermeidet eine sorgfältig geführte Deklaration negative steuerliche Konsequenzen. Die inländischen Unternehmen sind als Leistungsempfänger in der Pflicht, die geschuldeten Einfuhrsteuern im Rahmen der normalen Quartalsabrechnung der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu melden. Nach aktuellem Stand verstreicht für Privatpersonen Ende Januar jeweils die Frist für die Deklaration der Bezugsteuer des Vorjahres, wobei die gebündelte Deklaration mit einer schriftlichen Mitteilung eingereicht werden muss. Auf dieser Webseite der Eidgenössischen Steuerverwaltung finden Sie die geltenden Informationen.